Satzung
Satzung
des Vereins der
Freunde und Förderer der Schule am Senefelderplatz
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Schule am Senefelderplatz e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Charlottenburg unter VR 16880 B eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr; es beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.
§ 2 Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung durch ideelle und materielle Unterstützung der Schule am Senefelderplatz (nachfolgend „Schule“ genannt) im schulischen und sozialpädagogischen Bereich.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, sowie den persönlichen Einsatz durch die Vereinsmitglieder für die Zwecke der Schule.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Über die Annahme von Spenden entscheidet der Vorstand. Zweckgebundene Spenden dürfen nur gemäß der Zweckbindung verwendet werden. Ist eine zweckentsprechende Verwendung nicht möglich, so wird die zweckgebundene Spende zurückgegeben, es sei denn, der Spender erklärt den Verzicht auf die Zweckbindung.
(2) Im Übrigen entscheidet der Vorstand über die Mittelverwendung unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Kuratoriums.
(3) Der Vorstand berichtet den Mitgliedern regelmäßig über die Einnahmen und die geplante und tatsächliche Verwendung der Mittel.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat, den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat, oder in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.
(2) Für den Monat des Vereinsbeitritts ist der volle Monatsbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft werden im Voraus erbrachte Beiträge nicht erstattet.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
· der Vorstand,
· das Kuratorium,
· die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Organ zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(3) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen.
§ 8 Kuratorium
(1) Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Hierzu beschließt das Kuratorium insbesondere Empfehlungen dazu, welche Projekte durch den Verein in welchem Umfang finanziell gefördert werden sollen.
(2) Das Kuratorium besteht aus vier Mitgliedern:
· dem Vorsitzenden des Vereins, oder falls der Vorsitzende des Vereins zugleich Elternsprecher der Schule ist, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins,
· dem Schulleiter der Schule,
· dem Leiter des Sozialpädagogischen Bereichs der Schule,
· dem Elternsprecher der Schule.
(3) Die in Absatz 2 genannten Kuratoriumsmitglieder können durch einstimmigen Beschluss weitere stimmberechtigte oder beratende Kuratoriumsmitglieder für die Dauer des laufenden Schuljahres berufen und abberufen.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums beteiligen die von ihnen repräsentierten Interessengruppen im Vorfeld von Entscheidungen an ihrer Meinungsbildung. Das Kuratorium soll sich bemühen, Beschlüsse einstimmig zu fassen.
(5) Der Vorsitzende des Vereins beruft Kuratoriumssitzungen nach Bedarf ein, leitet sie und protokolliert die Beschlüsse.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereins,
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
c) Festsetzung der Höhe der Beiträge;
d) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
e) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im ersten Quartal des Schuljahres statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Wenn der Verein eine Mitglieder-App betreibt, kann die Einladung auch über die App erfolgen. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.
(3) Der Vorstand kann in der Einberufung bestimmen,
a) dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung) oder
b) dass die Versammlung als virtuelle Versammlung einberufen wird, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen.
(4) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter wählen. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins durch eine Vollmacht mindestens in Textform bevollmächtigt werden.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgten. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, dem Träger der Schule an, der das ihm anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Schule entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden hat.