Elternvertretung
Kontakt: gev-senefelder@snafu.de
Die Gesamtelternvertretung hat am 27.09.2023 die Vertreter*innen für die Elterngremien gewählt. Vielen Dank allen Klassenelternvertretenden für die Bereitschaft, in unseren Gremien mitzuwirken und so das Schulleben vielfältig zu gestalten.
Schulelternsprecher*innen im Schuljahr 2023-24
- Frau Jennifer Sutholt
Stellvertreter*innen:
- Frau Joana Seidel
- Frau Rebecca Kik
Die Schulelternsprecher*innen arbeiten sehr eng mit der Schulleitung zusammen. Hierzu gibt es regelmäßige Treffen.
Leitfaden für Elternvertreter und das Schulgesetz für Berlin zum Herunterladen.
Hier erhalten Sie eine kurze Einführung in die Möglichkeiten der Eltern, Schule mit zu gestalten. Sie finden Angaben sowohl über die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Mitwirkung als auch zu den schulischen und außerschulischen Gremien.
1. Gesamtelternvertretung (GEV):
Maßgebend für die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus ist die Schulverfassung (TEIL VI des Schulgesetzes, §§ 67-93). Im Rahmen dieses Gesetzes können Eltern mitarbeiten, mitwirken und an einigen Punkten auch mitbestimmen. Ein wichtiges Gremium hierbei ist die Gesamtelternvertretung (GEV).
Mitglieder:
An jeder Schule wird eine Gesamtelternvertretung gebildet. Sie setzt sich aus den auf der Klassenelternversammlung zu wählenden Elternsprecher*innen aller Klassen zusammen.
Aufgaben:
Die Gesamtelternvertretung vertritt die schulischen Interessen aller Erziehungsberechtigten einer Schule. Die Gesamtelternvertretung kann Gesamtelternversammlungen einberufen. Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule lädt die Gesamtelternvertretung mindestens dreimal im Schuljahr ein.
Die Gesamtelternvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder:
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eine Elternsprecherin oder einen Elternsprecher der Schule und bis zu drei
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Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Der Elternsprecher der Schule beruft u.a. die GEV-Sitzungen ein.
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vier Mitglieder der Schulkonferenz für zwei aufeinander folgende Schuljahre,
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zwei Mitglieder des Bezirkselternausschusses,
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je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und der Fachkonferenzen und der Gesamtschülervertretung, und je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte.
2. Einige Rechte der Eltern im Rahmen der Klassenelternversammlung:
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Informationsrecht über Planung und Gestaltung des Unterrichts sowie über die Bewertungsmaßstäbe (SVG § 41(4)).
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Recht auf Vorschläge und Aussprache zur Auswahl des Lehrstoffes, der Bildung von Schwerpunkten und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen, z.B. Gruppenarbeit (SVG § 40(2)). Eltern haben jedoch kein Recht darauf, dass diese Vorschläge umgesetzt werden. Eine Ablehnung muss allerdings begründet sein.
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Recht auf Wahl der Elternvertreter/innen (SVG § 43(1)).
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Recht auf Unterrichtsbesuche (SVG § 40(1)).
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Elternmitarbeit im Unterricht